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Anliegen Auskunftssperre

Beschreibung

In jeder Stadt wird ein sog. "Melderegister" geführt. Es enthält die Daten der in der betreffenden Stadt gemeldeten Personen.

Die Auskunft unterliegt nicht grundsätzlich dem Datenschutz:
Über alle im Melderegister verzeichneten Personen darf grundsätzlich Auskunft an Dritte erteilt werden (siehe auch Anliegen: Melderegisterauskunft und Anliegen: Melderegisterauskunftssperre).

Unter besonderen Voraussetzungen kann jedoch für eine Person eine Auskunftssperre eingerichtet werden.

Auszug aus dem Bundesmeldegesetz:
§ 51 Abs. 1:
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.

Personen, die das für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre stellen.

In diesem Antrag sind Begründungen für die Einrichtung einer Auskunftsperre anzugeben.

Ausserdem sind Unterlagen, aus denen sich Begründungen ergeben (Polizeianzeigen, sonstige Bedrohungsunterlagen) beizufügen.

Der Antrag kann schriftlich beim Bürgeramt, Frau Dederich, gestellt werden.

Eine persönliche Vorsprache ist auch möglich. Bringen Sie bitte auch hier die entsprechenden Unterlagen mit.

Über den Antrag auf Auskunftssperre wird durch schriftlichen Bescheid entschieden.

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