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Anliegen Einwohnerantrag

Beschreibung

Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einwohnerantrages sind:

  1. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden;
  2. Der Antrag muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten;
  3. Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnendenzu vertreten;
  4. Der Antrag muss von mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner, in Lohmar etwa 1.300 Personen (Stand Juli 2011), unterzeichnet sein. Einwohnerinnen und Einwohner sind Personen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
  6. Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Stadt erfüllt sein.

Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, hat der Rat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang.

Nähere Einzelheiten zum Einwohnerantrag sind aus § 25 GO NRW ersichtlich.

Ihre Ansprechpartner/-innen

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