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Anliegen Anleinpflicht

Beschreibung

Seit dem 01.01.2003 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz (LHundG NRW). Es ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landeshundeverordnung.

Für alle Hunde gilt gemäß § 2 LHundG NRW grundsätzlich, dass sie zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere in folgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen sind:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Im Lohmarer Stadtgebiet ist zusätzlich zu beachten, dass gemäß der Lohmarer Straßenordnung jegliche Hunde innerhalb einer zusammenhängenden Orts- bzw. Wohnlage und außerhalb dieser Bereiche entlang eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks an einer höchstens 1,50 m langen Leine zu führen sind.

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