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Anliegen Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Hierbei handelt es ich um Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Anspruch auf diese Leistungen haben Kinder,

  • die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, oder
  • die zwischen 12 und 18 Jahren alt sind und keine SGB II Leistungen beziehen, oder
  • die zwischen 12 und 18 Jahren alt sind, SGB II Leistungen beziehen und durch die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht mehr hilfsbedürftig im Sinne des SGB II werden oder der alleinerziehende Elternteil über mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen verfügt,
  • die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei einem der Elternteile im Bundesgebiet haben,
  • deren Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrenntlebend ist,
  • wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.

Ausländerinnen und Ausländer müssen eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis nachweisen.

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Wenn das Kind 12 Jahre alt wird, müssen die genannten Leistungsvoraussetzungen geprüft werden. Hierzu ist ein neuer Antrag beim Jugendamt zu auszufüllen und die Einkommensnachweise des berechtigten sind einzureichen.

Ihre Ansprechpartner/-innen

(für weitere Informationen wie Adresse, Raumnummer, Sprechzeiten usw. klicken Sie bitte auf den Namen.)