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Schulbeförderung

Für wen besteht ein Anspruch?

Schülerinnen und Schüler die

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.)

Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

In der Regel werden Schülerinnen und Schüler erst ab der Sekundarstufe II einen Anspruch auf diese Leistung haben, da die schulrechtlichen Bestimmungen der Länder überwiegend eine vollständige Kostenübernahme bis zum Abschluss der Sekundarstufe I vorsehen. 

Antragstellung - Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Antragsformulare sind im Sozialamt der Stadt/Gemeinde erhältlich. Der Antrag ist beim Sozialamt einzureichen.

Welcher Bedarf wird berücksichtigt?

Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen (z. B. privater Schultransport) oder öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden.

Sollten die Kosten für eine Schülermonatskarte anerkannt werden, wird der Preis für das Monatsticket um den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehr vermindert, wenn dieses Ticket auch privat genutzt werden kann. Dieser Eigenanteil des Kindes beträgt 5,00 Euro.

Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung ebenfalls.

Wie erfolgt die Leistungsgewährung?

Der Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten wird als Geldleistung erbracht gegen Vorlage der Fahrkarte als Quittung.

Informationen für Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag