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Rechtlicher Rahmen

(Stand der Angaben zu den rechtlichen Bestimmungen: 10.2015. Wir können keine Gewähr für zwischenzeitliche Änderungen übernehmen)

Jugendarbeitsschutzgesetz

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse musses sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. §1 (2) JArbSchG). Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung die Eltern der Beteiligung an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.

    Ein Taschengeldjob muss gefahrlos und ohne größere körperliche Belastung durchführbar sein.

•    Die Jugendlichen dürfen nur kleinere Arbeiten ausüben, die leicht und für sie geeignet sind.

•    Die Jugendlichen dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich und nur zehn Stunden in der Woche beschäftigt werden (bis ca. fünf Stunden pro Monat im Durchschnitt).

•    Die Beschäftigung darf nicht vor oder während des Schulunterrichts erfolgen.

•    Die Tätigkeiten müssen dem körperlichen und geistig-seelischen Entwicklungsstand der Jugendlichen entsprechen.

•    Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nach 20:00 Uhr keine Arbeiten ausführen.

Tätigkeiten, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, werden von uns nicht vermittelt!

Sozialversicherungspflicht

Gelegentlich ausgeübte Taschengeldjobs begründen kein sozialpflichtiges Arbeitsverhältnis, sofern die Jugendlichen über ihre Eltern in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.

Die Tätigkeit ist also „sozialversicherungsfrei“.

Einkommensteuer/Umsatzsteuer

Jugendliche, die nur durch gelegentlich wenige Stunden für ein Taschengeld tätig sind, werden dadurch nicht zu Arbeitnehmern. Jobanbieter nicht zum Arbeitgeber. Jugendliche, die nur gelegentlich (bis ca. fünf Stunden pro Monat im Durchschnitt) im Rahmen der Taschengeldbörse aktiv werden, erzielen keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Tätigkeit ist in diesem Fall für beide Seiten nicht steuerpflichtig.

Unfall- und Haftpflichtversicherung

Wir empfehlen jedem Jobsuchenden, eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung. Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht.

Verursachen die Jugendlichen im Rahmen der Taschengeldbörse einen Schaden, wird die (sofern vorhandene) Haftpflichtversicherung ihrer Eltern in Anspruch genommen.

Eine private Unfallversicherung durch die Eltern ist sinnvoll. Eine besondere Versicherung durch das Land NRW besteht für Jugendliche nicht. Jugendliche der Taschengeldbörse sind nach Aussage der Ministerin nicht ehrenamtlich tätig und deshalb nicht über das Land versichert.

Sicherheit

Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, werden mit allen Beteiligten an der Taschengeldbörse Vorstellungsgespräche geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle verweigert werden. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z.B. Diebstahl kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z.B. Polizei) wenden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.

Datenschutz

Die Daten der an der Taschengeldbörse Beteiligten werden von der Koordinierungsstelle nicht an Dritte weitergegeben. Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert.