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Besuchseinschränkungen für Pflegeeinrichtungen

Meldung vom

Allgemeinverfügung der Stadt Lohmar zu Besuchseinschränkungen für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften vom 16.03.2020

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) sowie 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) ordne ich folgende Besuchseinschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 - 5 Wohn-und Teilhabegesetzes NW an:

  1. Besuche sind ab sofort auf das Notwendigste zu beschränken; je Bewohnerin /je Bewohner im Regelfall eine Person je Tag. Die Besuche sollen max. eine Stunde dauern. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind von der Einrichtung über persönliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen und haben diese einzuhalten.
  2. Gemeinschaftsaktivitäten mit Externen sind ab sofort untersagt.
  3. Besuche haben nur noch auf dem Zimmer stattzufinden, nicht mehr in Gemeinschaftsräumen.
  4. Die Zugänge in die Einrichtung sind zu minimieren. Es soll eine Besucher- und Mitarbeiterregistrierung mittels Register eingeführt werden. Die Erfassung stellt ein wichtiges Instrument für die Ermittlung von Kontaktpersonen zum Nachweis von Infektionsketten dar.
  5. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI Risikogebiete) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus einem dieser Gebiete diese Einrichtungen nicht betreten.
  6. Kontaktpersonen der Kategorien 1 und 2 (RKI Kontaktpersonen), dürfen diese Einrichtungen nicht betreten.
  7. Das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises kann im Einzelfall Ausnahmen für nahestehende Personen unter Auflagen zulassen.
  8. Diese Einschränkungen gelten zunächst bis zum 19.04.2020.
  9. Die Allgemeinverfügung ist deutlich sichtbar im Eingangsbereich auszuhängen.

Rechtsgrundlage für die Maßnahmen sind die §§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG und 14 Abs. 1 OBG.

Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung - insbesondere Verzögerung - der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen, kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Dabei gehen viele bestätigte Fälle der Erkrankung COVID-19 zurück auf Kontakte mit Rückkehrern von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört bei Einrichtungen, in denen Personen leben, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Coronavirus ausgesetzt sind, auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 IfSG. Hierzu gehören insbesondere Pflegeeinrichtungen, Wohngemeinschaften für pflegebedürftige oder behinderte Menschen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben.

Im Sinne einer Härtefallregelung ist es jedoch erforderlich, dass Ausnahmen für besondere Einzelfälle zugelassen werden. Um prüfen zu können, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann und durch welche Auflagen das Infektionsrisiko maximal reduziert werden kann, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit dem Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises (gesundheitsamtqGWhuiNepB7xY5qXhWmwnrhein-sieg-kreisde) in Verbindung.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.