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Verhütung der Weiterverbreitung des Coronavirus

Meldung vom

Allgemeinverfügung der Stadt Lohmar vom 20.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 20.03.2020 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.

In Ergänzung und Fortführung der Allgemeinverfügungen vom 16.03.2020 bis 19.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03., 17.03., 18.03. und 19.03.2020 zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wird gemäß §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 OBG NRW i. V. m §§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus- Infektionen folgende Allgemeinverfügung zunächst bis zum 19.04.2020 angeordnet (Änderungen zur Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 sind kursiv gesetzt).

1.

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKl Klassifizierung gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche:

  • Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, Kinderbetreuung in besonderen Fällen", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  • stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen

Ausgenommen von den Bereichen der Punkte 2. und 3. der obigen Strichaufzählung zu 1. sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und soll entsprechend dokumentiert werden. Die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien sind zu beachten.

  • Berufsschulen
  • Hochschulen

2.

Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen gilt:

  • Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen
  • Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
  • Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

3.

Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen

  • Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020
  • Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen ab dem 18.03.2020
  • Alle Fitnessstudios, Schwimmbäder und „Spaßbäder", Saunen und ähnlichen Einrichtungen ab dem 16.03.2020
  • Spiel- und Bolzplätze ab dem 18.03.2020
  • Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
  • Reisebusreisen ab dem 18.03.2020
  • Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020
  • Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020.

4.

Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 zu beschränken und nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen-·als auch den Außenbereich (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc. gestattet:

  • Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
  • Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr öffnen und sind spätestens ab 15 Uhr zu schließen.

Innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten, Biergärten, Bäckereien und ähnlichen Anbietern wird der Verzehr von Speisen und Getränken ab Donnerstag, 19.03.2020, vollständig untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Lieferserviceangebote, sog. Drive-In Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus- Verkauf von Speisen und Getränken.

5.

NICHT zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

6.

Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls" oder „factory outlets" und vergleichbaren Einrichtungen ist ab dem 18.03.2020 nur gestattet, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen nach Nummer 5 Satz 1 befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.

7.

Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn-·und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

8.

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen zu treffen.

9.

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

10.

Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinstür- und - Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. 8. Wochenmärkte).

Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam- Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 10 sind sofort vollziehbar.

Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 10 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gelten bis zum 19.04.2020.

Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

Begründung:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere - über die in den bislang ergangenen Allgemeinverfügungen enthaltenen hinausgehende - kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Rechtsgrundlage für die treffenden Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 6 dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Die Befristung bis zum 19.04.2020 erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG zuständig.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs.3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.