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Anliegen Gewerbesteuer

Beschreibung

Die Gewerbesteuer ist eine auf den Gewerbeertrag bezogene Gemeindesteuer, an deren Aufkommen auch Bund und Länder beteiligt sind. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Steuersatz

Den Steuersatz können Sie in der Haushaltssatzung nachlesen.

Festsetzung

Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Gemeinde an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Hierbei wird u.a. die Höhe des Messbetrages festgestellt. Die Gewerbesteuer ergibt sich durch Anwendung des gültigen Hebesatzes, der jährlich vom Rat der Stadt Lohmar beschlossen wird. Die Gewerbesteuer wird mit einem Bescheid festgesetzt.

Ein Berechnungsbeispiel:
Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer
11.250,00 EUR x 450 % = 51.750,00 EUR

Den aktuellen Hebesatz erfahren Sie in der Haushaltssatzung.

Gewerbesteuermessbetrag

Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der jährlich einzureichenden Erklärungen den Gewerbeertrag. Für das jeweilige Veranlagungsjahr wird hieraus ein Gewerbesteuermessbetrag festgestellt. Der Gewerbesteuermessbescheid wid grundsätzlich gemeinsam mit dem Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.

Zerlegung

Wenn ein Gewerbebetrieb in verschiedenen Gemeinden Betriebsstätten unterhält, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden zu verteilen. Der jeweilige Zerlegungsanteil wird der Gemeinde schriftlich mitgeteilt und ist für die Berechnung der Gewerbesteuer verbindlich.

Rechtsgrundlagen

Gewerbesteuergesetz und Abgabenordnung.

Rechtsmittel

Gegen den Grundlagenbescheid wie auch den Gewerbesteuerbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid ist beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Die Stadt Lohmar ist an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden.

Vollziehungsaussetzung

Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt die Vollziehungsaussetzung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Dem Amt für Finanzen ist unbedingt eine Durchschrift dieses Antrages zuzusenden.

Ihre Ansprechpartner/-innen

(für weitere Informationen wie Adresse, Raumnummer, Sprechzeiten usw. klicken Sie bitte auf den Namen.)