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Anliegen Dauerbescheid

Beschreibung

Die Grundsteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz. Unterschieden wird zwischen

  1. der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen sowie
  2. der Grundsteuer B für sonstige und unbebaute Grundstücke.

Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Siegburg ermittelt und festgestellt. Die Feststellung des Einheitswertes und Berechnung des Grundsteuermessbetrages erfolgt zum 01.01. des auf das Ereignis (Anschaffung oder Änderung) folgenden Jahres. Der Grundsteuermessbetrag bildet die Grundlage des Grundsteuerbescheides der Stadt.

Zur Berechnung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Stadt vervielfacht. Den aktuellen Hebesatz erfahren Sie in der Haushaltssatzung. Steuerpflichtig für das lfd. Jahr ist derjenige, dem am 01.01. des betreffenden Jahres vom Finanzamt das steuerliche Eigentum zugerechnet ist.

Die Steuerpflicht für die Grundsteuer richtet sich ausschließlich nach dem Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres. Änderungen, wie z.B. Veräußerung des Grundstücks, die während des Kalenderjahres eingetreten sind, werden vom nächsten Kalenderjahr an berücksichtigt (Stichtagsprinzip 01.01.).

Sofern privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wurden, kann der bisherige Eigentümer die Grundsteuer für das restliche Kalenderjahr vom neuen Eigentümer fordern.

Die Grundsteuer wird durch Bescheid festgesetzt und jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Informationen zur Grundsteuerreform 2022

In 2022 müssen für den gesamten Grundbesitz in Deutschland neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden.

Das betrifft insbesondere den Grundbesitz, für den alle Eigentümer von Grundstücken in diesem Januar einen neuen Grundsteuerbescheid erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Vielmehr gelten in Nordrhein-Westfalen ab 2025 neue Grundsteuerwerte, die bereits bis zum 01.01.2022 (Hauptfeststellung) ermittelt werden müssen.

Alle Eigentümer werden deshalb in 2022 öffentlich aufgefordert werden, die aktuellen Merkmale Ihres Grundstücks auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zu erklären.

Danach werden – wie bisher – drei Bescheide zugehen: 

  1. Grundsteuerwertbescheid: Das Finanzamt stellt auf Basis Ihrer Angaben den neuen Grundsteuerwert fest.
  2. Grundsteuermessbescheid: Zusätzlich erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der vom Grundsteuerwert abhängt.
  3. Grundsteuerbescheid: Die Kommune erteilt ab dem Kalenderjahr 2025 den Grundsteuerbescheid unter Berücksichtigung des neuen Grundsteuermessbetrags.

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken (19.04.2022)

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Siegburg unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02241-105-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
    Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de

Ihre Ansprechpartner/-innen

(für weitere Informationen wie Adresse, Raumnummer, Sprechzeiten usw. klicken Sie bitte auf den Namen.)