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Anliegen Lärmbelästigung

Beschreibung

Ruhestörung allgemein

Nach § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Nach § 10 des Gesetzes dürfen Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.

In Lohmar sind darüber hinaus die Vorschriften über die Wahrung der Mittagsruhe gemäß § 10 der Lohmarer Straßenordnung zu beachten:
"(1) In der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (allgemeine Ruhezeit) ist jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere
1. der Gebrauch von Rasenmähern;
2. das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerblichen Tätigkeiten."

Lärm durch Gartengeräte

Der Betrieb von Rasenmähern ist nach der Geräte-und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes sowie der Lohmarer Straßenordnung grundsätzlich an Werktagen (Montag - Samstag) in der Zeit von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr erlaubt. Der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Rasenkantenschneidern sowie Laubbläsern oder Laubsaugern ist grundsätzlich nur an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr erlaubt.

Kinderlärm

Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt regelmäßig nicht ein. In besonders gravierenden Fällen (z.B. intensives Skateboardfahren von Jugendlichen in Wohnbereichen) kann evtl. das Jugendamt (Straßensozialarbeiter/innen, Jugendpfleger/innen, Kinderbeauftragte) als Vermittler eingeschaltet werden.

Ihre Ansprechpartner/-innen

(für weitere Informationen wie Adresse, Raumnummer, Sprechzeiten usw. klicken Sie bitte auf den Namen.)