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Anliegen Beiträge zum Straßenbau

Beschreibung

Gemäß den Vorschrifen des § 8 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) und der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Lohmar werden Straßenausbaubeiträge erhoben.

Straßenausbaubeiträge werden zur Deckung des Aufwandes für die Erweiterung, Vebesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhoben.
Darüber hinaus kann die erstmalige Herstellung von gemeindlichen Verkehrsanlagen, die keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch darstellen (z.B. im Außenbereich liegende Wirtschaftswege), eine Ausbaubeitragspflicht auslösen.
Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Verkehrsanlagen sind nicht straßenausbaubeitragsfähig.

Wer muss Straßenausbaubeiträge zahlen?
Diejenigen Grundstückseigentümer, denen eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage möglich ist.

Wie hoch sind die Straßenausbaubeiträge?
Die Höhe der abzurechnenden Straßenausbaubeiträge richtet sich nach den für die Ausbaumaßnahme entstandenen Kosten und danach, welchem Straßentyp die ausgebaute Verkehrsanlage zuzuordnen ist. So ist bei Straßen, die überwiegend dem Anliegenverkehr dienen, der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand höher als z.B. bei Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen.

Ihre Ansprechpartner/-innen

(für weitere Informationen wie Adresse, Raumnummer, Sprechzeiten usw. klicken Sie bitte auf den Namen.)