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Anliegen Wettbürosteuer

Beschreibung

Der Besteuerung unterliegt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 % des Gesamtbetrages, den die Wettkunden eingesetzt haben. Zur Berechnung der Steuer ist der Gesamtbetrag nach Ablauf eines Monats, bis spätestens zum 7. des Folgemonats, dem Steueramt zu übermitteln. Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros.

Die Eröffnung und Inbetriebnahme eines Wettbüros ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, dem Steueramt schriftlich mitzuteilen.

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer

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