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Anliegen Zweitwohnsitzsteuer

Beschreibung

Inzwischen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes abschließend geklärt, dass die Zweitwohnungssteuer eine zulässige Aufwandssteuer mit örtlichem Charakter ist. Die Berechtigung zur Zweitwohnungssteuer wird aus dem erhöhten Aufwand abgeleitet, den die Gemeinden mit Zweitwohnungen haben. Insbesondere genießen die Inhaber von Zeitwohnungen die Vorteile der aus städtischen Steuermitteln finanzierten Einrichtungen und die bereitgestellte Infrastruktur.

Rechtsgrundlage:
Die Zweitwohnungssteuer wird auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Lohmar erhoben.

Wer ist steuerpflichtig?
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung (Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter) im Stadtgebiet.
Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- oder Campingwagen, die für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (länger als 3 Monate) abgestellt werden.

Wie berechnet sich die Zweitwohnungssteuer?
Die Steuer beträgt jährlich 11 % des Mietwertes.
Bei Zweitwohnungen gilt als Mietwert die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten), die der Steuerpflichtige nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete).
Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gilt als Mietaufwand die gezahlte Nettostandplatzmiete (ohne Nebenkosten).

Weitere Informationen
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Lohmar

Ihre Ansprechpartner/-innen

(für weitere Informationen wie Adresse, Raumnummer, Sprechzeiten usw. klicken Sie bitte auf den Namen.)