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Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Vorsorge für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit treffen. Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann verfassen Sie eine Betreuungsverfügung. Mit ihr nehmen Sie Einfluss auf die Auswahl des Betreuers und die Führung der Betreuung. Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst werden. Sie sollten das Schriftstück einer Vertrauensperson übergeben, die bei Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit verpflichtet ist, das Dokument dem Vormundschaftsgericht zu übergeben.

Es ist empfehlenswert, vor dem Verfassen einer Betreuungsverfügung Rat bei einem Anwalt, Notar oder einem Betreuungsverein einzuholen.

Damit der Inhalt und der Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen im Bedarfsfall zuverlässig festgestellt werden kann, führt die Bundesnotarkammer ein Zentrales Vorsorgeregister. Hieraus wird dem Vormundschaftsgericht auf Ersuchen Auskunft erteilt. Jede Privatperson kann ihre Vorsorgevollmacht per Internet oder Post gegen eine geringe Gebühr (bei Internetanmeldung z. B. pauschal 15,50 EUR) dorthin übermitteln.

Bundesnotarkammer
Mohrenstr. 34
D-10117 Berlin
Telefon: 030 3838660
Telefax: 030 38386666
E-Mail: bnotk@bnotk.de

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