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Gesamtabschluss 2019

Gemäß § 116 GO NRW haben die Gemeinden in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.

Gemäß § 116a GO NRW kann eine Kommune von der Aufstellung des Gesamtabschlusses befreit werden, wenn

  1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,
  2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
  3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Zwei der vorgenannten Kriterien müssen gegeben sein, um von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit zu sein. Die Stadt Lohmar erfüllt alle drei Kriterien. Daher hat der Rat der Stadt Lohmar gemäß § 116a Abs. 2 beschlossen, die Stadt Lohmar von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zu befreien.

Die Entscheidung zur Befreiung muss jedes Jahr durch den Rat der Stadt Lohmar neu beschlossen werden.