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Anliegen Benutzungsgebühren Kanal

Beschreibung

Rechtsgrundlagen
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für Nordrhein-Westfalen (KAG) sind für die Benutzung der städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben.
Ebenso erhebt die Stadt für den Transport der Inhalte von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG.
Die Erhebung der Abwassergebühr erfolgt auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Klärschlammsatzung der Stadt Lohmar.

"Abwasser"
Die Abwassergebühren werden nach der Menge der Abwässer berechnet, die in die öffentliche Abwasseranlage von einem angeschlossenen Grundstück unmittelbar oder mittelbar zugeführt werden.

Als Abwassermenge gelten:

  1. die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen, sowie Brauchwassermengen aus Regenwassernutzungsanlagen.
  2. die auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagsmengen.

Gebührenarten
Die Gebühren werden als Schmutzwassergebühr und als Niederschlagswassergebühr erhoben.
Berechnungseinheit für die Schmutzwassergebühr ist 1 Kubikmeter Wasser. Die Höhe richtet sich nach der mittels Wassermesser dem Grundstück zugeführten Wassermenge.

Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist 1 Quadratmeter bebaute und befestigte, an die Kanalisation angeschlossene Grundstücksfläche.

Bebaute Fläche ist die Fläche, die von den einzelnen Gebäuden des Grundstückes überdeckt wird. Als angeschlossen gelten alle Flächen, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund oder einen öffentlichen Wasserlauf bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, für die das Amt für Umweltschutz und Lebensmitteluntersuchung - Untere Wasserbehörde - zuständig ist.

Gebührensätze (Stand: Januar 2024)
Die Gebühren betragen für

  • Schmutzwasser 3,73 EUR/Kubikmeter,
  • Regenwasser 1,59 EUR/Quadratmeter bebaute und befestigte Fläche

Die Abwassergebühren werden durch  das Land Nordrhein Westfalen subventioniert, um die Bürger keiner noch stärkeren finanziellen Belastung auszusetzen. Dieser Zuschuss ist bereits in den oben stehenden  Gebührensätzen eingerechnet.

Gebührenermäßigung
Bis zum 15.01. des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres können in folgenden Fällen Ermäßigungsanträge gestellt werden:

  • Wenn nachgewiesen wird, dass verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt wurden (weitere Infos hier: Abwasser > Zwischenzähler).
  • Wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebe mit Großviehhaltung handelt, bei denen die Wassermenge um 15 Kubikmeter/Jahr für jede Großvieheinheit herabgesetzt werden kann.

Wenn bebaute und befestigte Flächen an Regenwassernutzungsanlagen mit Überlauf in den öffentlichen Kanal angeschlossen sind und die durch geeichte Wassermesser nachgewiesene zusätzliche Brauchwassermenge beim Schmutzwasser zugrunde gelegt wird und die Anlage ein Mindestfassungsvermögen von 2 Kubikmeter je 100 Quadratmeter angeschlossene Fläche ausweist, werden diese Flächen zu 10 % berücksichtigt.

Ihre Ansprechpartner/-innen

(für weitere Informationen wie Adresse, Raumnummer, Sprechzeiten usw. klicken Sie bitte auf den Namen.)