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Anliegen Statik

Beschreibung

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW), das nach der Landesbauordnung 2000 für die meisten Bauvorhaben (z. B. Wohnhäuser) durchzuführen ist, muss dem Bauordnungsamt spätestens bei Baubeginn ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigen oder der Baugenehmigungsbehörde geprüfter Standsicherheitsnachweis vorliegen.

Bei sog. Sonderbauten (z. B. Hochhäusern, Verkaufsstätten, Schulen) ist mit dem Bauantrag der Nachweis über die Standsicherheit (Statik) entsprechend § 56 der Bauprüfordnung vorzulegen.

Auch außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens können Fragen der Standsicherheit von Bedeutung sein. Besteht die Besorgnis, dass ein Gebäude nicht mehr standsicher ist (z. B. Risse im Mauerwerk), wird von der Abteilung Bauordnung im Rahmen der ersten Gefahrenabwehr eine Prüfung durchgeführt. Erforderlichenfalls werden Sicherungsmaßnahmen veranlasst.

Kosten

Die Kosten sind abhängig vom Umfang des Bauvorhabens und vom Prüfungsaufwand.

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