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Anliegen Widmung

Beschreibung

Durch die Widmung wird eine Straße "öffentlich" im Sinne des Wegerechts. Sie erhält damit die Eigenschaft einer öffentlichen Sache.
Nur der Eigentümer der Straße, der sog. Straßenbaulastträger, kann die Erklärung abgeben, dass eine Straße als Sache im Gemeingebrauch jedermann zum Verkehr offen steht. Bei sog. Gemeindestraßen liegt die Straßenbaulast bei der Stadt Lohmar. Bei Kreisstraßen trägt der Kreis die Baulast, bei Landesstraßen das Land Nordrhein-Westfalen und bei Bundesstraßen und Autobahnen die Bundesrepublik Deutschland. Mit der Widmung wird gleichzeitig die jeweilige Straßenklasse (Anliegerstraße, Fußgängerzone, Feldweg....) festgelegt sowie ggf. auch zu beachtende straßenrechtliche Beschränkungen.
Erschließungsbeiträge können im übrigen nur bei bereits gewidmeten Straßen erhoben werden.

Die jeweilige Widmung kann auch wieder zurückgenommen werden, wenn sie beispielsweise nicht mehr benötigt wird. Die Straße wird dann "eingezogen".
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse an einer Straße, wenn z.B. der Kreis eine seiner Straßen in das Eigentum der Stadt überträgt, ist auch eine sog. Umstufung möglich.

Die Zuständigkeit für die Widmung von Gemeindestraßen liegt beim Bürgermeister der Stadt Lohmar.

Ihre Ansprechpartner/-innen

(für weitere Informationen wie Adresse, Raumnummer, Sprechzeiten usw. klicken Sie bitte auf den Namen.)