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Korruptionsbekämpfungs-Gesetz

Der Rat der Stadt Lohmar hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unter Einbeziehung der Regelungen des § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in § 9 der Hauptsatzung der Stadt Lohmar festgelegt, dass Rats- und Ausschussmitglieder schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben müssen.