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Mittagessen

Für wen besteht ein Anspruch?

a) Schülerinnen und Schüler, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule teilnehmen (bis zum 31.12.2013 auch für Schülerinnen und Schüler bei Einnahme des Mittagsessens in einer Kindertageseinrichtung – Horte -) oder

b) Kinder, die

  • eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagspflege geleistet wird und an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen. 

Antragstellung - Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Antragsformulare sind im Sozialamt der Stadt/Gemeinde erhältlich. Der Antrag ist beim Sozialamt einzureichen.

Welcher Bedarf wird berücksichtigt?

Für das Mittagessen werden die entstehenden Mehraufwendungen abzüglich des Eigenanteils je Mittagessen in Höhe von 1,00 €, der aus dem Regelbedarf selbst zu tragen ist, übernommen.

Wie erfolgt die Leistungsgewährung?

Über die Gewährung der Leistung erhält der Antragsteller eine Kostenzusage vom Sozialamt. Diese Kostenzusage ist beim Leistungsanbieter einzureichen. Dieser rechnet mit dem Sozialamt direkt ab.

 

Informationen für Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag