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Dichtheitsprüfung

Dichtheit von privaten Abwasseranlagen

Undichte Abwasseranlagen schaden nicht nur der Natur sondern auch dem Betrieb von Kanalisation und Kläranlagen. Einerseits tritt Abwasser aus undichten Leitungen aus und verunreinigt das Erdreich und das Grundwasser. Andererseits kann durch Undichtigkeiten Grundwasser in die Kanalisation gelangen und zu einer Überlastung der Kanalisation und Verminderung der Reinigungsleistung von Kläranlagen führen. Daher ist es notwendig, dass Abwasseranlagen dicht sind.

Durch eine Prüfung der Abwasserleitungen auf Ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit können nicht nur Undichtigkeiten festgestellt werden. Es können auch betriebliche Mängel frühzeitig erkannt und Verstopfungen vermieden werden, die im Schadensfall hohe Kosten verursachen können.

Die Prüfung der Abwasserkanäle ist bereits seit vielen Jahren ein wichtiges Thema. Öffentliche Kanäle müssen bereits seit Mitte der 90er Jahre regelmäßig überprüft werden. Die Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen durch den Eigentümer und die festgesetzten Fristen werden durch die Selbstüberwachungs-verordnung Abwasser (SüwVO Abw) geregelt. Noch bis März 2013 galt hier der §61a des Landeswassergesetzes (LWG).

Die SüwVO Abw legt Fristen für Erst- und Wiederholungsprüfungen gestaffelt nach Baujahr (1965/1990), Art des Abwassers (häuslich oder gewerblich/industriell) sowie Lage (innerhalb oder außerhalb einer Wasserschutzzone I-III) fest.

So besteht für alle Neubau-, Sanierungsmaßnahmen und Änderungen von Abwassersystemen eine generelle Prüfpflicht, die neben den Bestimmungen der SüwVO Abw schon seit Jahren in den technischen Regelwerken, allem voran der DIN 1986, besteht.

Die im ehemals §61a LWG genannten Prüffristen (31.12.2015 und 31.12.2020) sind durch den Wegfall dieses Paragraphen nicht gänzlich ungültig. Diese Prüffristen gelten weiterhin für alle bestehenden Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten. Bestehende Leitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers müssen nach erfolgter erstmaliger Prüfung alle 30 Jahre einer Funktionsprüfung unterzogen werden. Sollte die Stadt von den in der SüwVO Abw genannten Prüffristen abweichende Fristen festlegen, werden diese in der Satzung bekannt gegeben.

Die Funktions-/ Dichtheitsprüfung darf nur durch einen Sachkundigen im Sinne der SüwVO Abw erfolgen. Eine Liste der Sachkundigen wird durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW herausgegeben.

Im Programm "Wohnraum modernisieren – Standard" (Programmnummer 141) der Förderbank des Bundes und der Länder, der KfW Bankengruppe, sind sowohl die Durchführung der Dichtheitsprüfung als auch die Sanierung von Abwasserkanälen grundsätzlich als förderfähige Maßnahmen enthalten. Die Förderung erfolgt über ein zinsgünstiges Darlehen. Der aktuelle Zinssatz beträgt 2,62 % effektiv pro Jahr. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme über eine Hausbank zu stellen. Weitere Informationen erteilt das Infocenter Wohnwirtschaft und Infrastruktur unter der Telefonnummer 0180 133 55 77.

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