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Lernförderung

Für wen besteht ein Anspruch?

Schülerinnen und Schüler, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten und bei denen

die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, weil das Erreichen der wesentlichen Lernziele (Versetzung) gefährdet ist und durch Lernförderung abgewendet werden kann. Die Gefährdung der Versetzung darf nicht auf selbst verschuldete Fehlzeiten oder Fehlverhalten zurückzuführen sein und geeignete schulische Angebote zur Lernförderung bestehen nicht.

Antragstellung - Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Antragsformulare sind im Sozialamt der Stadt/Gemeinde erhältlich. Der Antrag ist beim Sozialamt einzureichen.

Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung beizufügen (Formular für die Bescheinigung wird mit dem Antragsformular ausgehändigt).

Welcher Bedarf wird berücksichtigt?

Der Bedarf an Lernförderung wird vom Sozialamt auf der Grundlage der Bescheinigung der Schule festgestellt. 

Wie erfolgt die Leistungsgewährung?

Über die Gewährung der Leistung erhält der Antragsteller eine Kostenzusage vom Sozialamt. Diese Kostenzusage ist beim Leistungsanbieter einzureichen. Dieser rechnet mit dem Sozialamt direkt ab.

Informationen für Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag